Verbot des Verbrennens von biogenen Materialien ( sog. Zweckfeuer)
Zur Feststellung, ob und in welchem Rahmen das Verbrennen von biogenen Materialen verboten ist, sind eine Vielzahl von Materiengesetzen heranzuziehen.
Daraus resultieren immer wieder Unklarheiten, und es ergeben sich Unterschiede in der Vollzugspraxis. Nur wenn bestimmte Zulässigkeitskriterien zutreffen, ist eine Verbrennung von Astwerk zulässig.
Eine „Ausnahmegenehmigung“ des Bürgermeisters, der Feuerwehr, der Polizei, der Landwirtschaftskammer – oder von wem auch immer – ist jedenfalls keinesfalls denkbar.
Jedenfalls ist eine Verbrennung immer nur dann zulässig, wenn die Entsorgung etwa wegen der Unerschlossenheit eines Gebietes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft in § 2 Bundesluftreinhaltegesetz trifft grundsätzlich jedermann.
Zusammenfassung:
Aus der Betrachtung aller zutreffenden Bestimmungen (Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesluftreinhaltegesetz) ergibt sich, dass von der Zulässigkeit der punktuellen Verbrennung von Astwerk in entlegenen und unwegsamen Gebieten nur dann auszugehen ist, wenn
- diese im Zeitraum zwischen 16. September und 30. April eines jeden Jahres erfolgt.
- Mengen von 1 m³ nicht überschritten werden und
- die Entsorgung (Kompostierung) dieser Materialien aufgrund der Abgelegenheit des Gebietes (Unerreichbarkeit mit Fahrzeugen), oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu besorgen wäre.
Jedenfalls grundsätzlich verboten ist das Verbrennen von biogenem Material vom 1. Mai bis 15. September jeden Jahres!




